Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 15 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.08.2025 – XII ZB 285/25Maßgeblichkeit des freien Willens des Betroffenen bei Vertreterbestellung in sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenZitiert von 2
- LSG NRW, 16.10.2017 – L 20 SO 384/15Zitiert von 4
- LG Münster, 31.03.2025 – 5 T 32/2525
- AG Bocholt, 20.11.2024 – 25 XVII 178/23Zitiert von 1
- SG Kassel, 30.07.2018 – S 9 AS 235/13Zitiert von 12
- SG Münster, 14.11.2017 – S 20 SO 28/15
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2026 – AnwZ (Brfg) 1/26
- LSG NRW, 05.09.2025 – L 9 SO 310/24 B ER
- LSG Hamburg, 15.05.2025 – L 1 KR 94/22 ZVW DZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/15#abs-1 (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/15#abs-2 (2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/15#abs-3 (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/15#abs-4 (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die sonstige Pflegschaft entsprechend.